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Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG)

 

Das LkSG trat ab dem 1.1.2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden in Kraft, seit 2024 gilt es für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland.

Es verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um Beschwerden in Bezug auf mögliche Menschenrechts- und Umweltverstöße entlang der eigenen Lieferkette oder im eigenen Geschäftsbereich entgegen zu nehmen. Die Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg unterstützt das Ziel des LkSG und hat daher die Möglichkeit eingerichtet, eine Beschwerde einzureichen. 

Falls Sie eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem LkSG an uns richten wollen, bitten wir Sie, uns diese per E-Mail über den untenstehenden „Button“ zukommen zu lassen. 

Um Ihnen antworten und Ihre Beschwerde bestmöglich bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Informationen:

  • Ihren Namen sowie Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse) einschließlich Wohnsitzland.
  • Welche Handlung der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg oder eines ihrer Lieferanten steht mit Ihren Beschwerdegründen in Zusammenhang?
  • Erläutern Sie uns möglichst detailliert die nachteiligen Auswirkungen oder Risiken und wie Sie davon betroffen sind. Bitte fügen Sie alle Unterlagen, die Sie als relevant ansehen, der Beschwerde bei.
  • Falls relevant, nennen Sie uns unsere Standards oder Richtlinien, die wir verletzt haben sollen.
  • Was Sie sich von der Beschwerde erhoffen und wie wir Ihrer Beschwerde am besten gerecht werden können.

Sämtliche von Ihnen gemachten Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Weitere Details zum weiteren Ablauf nach Eingang Ihrer Beschwerde entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung.

For further details on how to proceed once we have received your complaint, please refer to the Rules of Procedure.

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